AGB | Manz Lagertechnik
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MANZ Lagertechnik
GmbH & Co. KG
Goebenstraße 21
51643 Gummersbach

Tel +49 2261 91326 51
Fax +49 2261 91326 52

Mob +49 160 9035 1820

info@manz-lagertechnik.de



Allgemeine Geschäftsbedingungen
Business to Business (B2B) – Gewerbliche Kunden


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Business to Business (B2B) – Gewerbliche Kunden

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1. Geltung der Bedingungen

(1) Für alle Rechtsgeschäfte mit uns gelten erstrangig die nachstehenden Bedingungen. Dies gilt für Käufer aus Deutschland,
als auch Österreich und der Schweiz. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten unsere
Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG
nicht, auch nicht, wenn Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch Erteilung von
Aufträgen erkennt der Kunde die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Manz Lagertechnik GmbH & Co.
KG als rechtsverbindlich an.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich von Manz Lagertechnik GmbH
& Co. KG bestätigt werden.

2. Zustandekommen des Kaufvertrags

(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angaben sind - insbesondere bezüglich der Preisangaben -
freibleibend und unverbindlich. Die Annahme des Angebots und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.

3. Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren allgemeinen Angeboten enthaltenen Preise nicht gebunden.
Maßgeblich hierfür sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lieferwerk mit normaler Verpackung.
(3) Preise aus Vermittler-Angeboten und -Verträgen gelten jeweils nur für diesen besonderen Fall. Die Preisbindung ist nur für
die angegebene Zeit und unter Berücksichtigung der Wechselkursschwankungen gültig.

4. Liefer- und Leistungszeit

(1) Angebote der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit
schriftlicher, per Telefax oder E-Mail übersandter Auftragsbestätigung der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG,
spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zu Stande.
(2) Inhalt und Umfang der von Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich
mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Parteien aus der Auftragsbestätigung der Manz Lagertechnik
GmbH & Co. KG.
(3) Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und werden von Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG gesondert in Rechnung
gestellt.
(4) Die Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG behält sich herstellungsbedingte Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge
von Weiterentwicklungen, soweit das bestellte Produkt hierdurch keine grundsätzlichen Abweichungen erfährt.
(5) Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. Die Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG kommt jedenfalls nur dann in
Verzug, wenn die Verzögerung durch Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG verschuldet, die Leistung fällig ist und der
Käufer der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage)
gesetzt hat.
(6) Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für die Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG angemessen bei Störungen
aufgrund höherer Gewalt und andere von der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG nicht zu vertretende Hindernisse, wie
etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. Die Manz
Lagertechnik GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige
Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen dauert.
(7) Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug
ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht aus einer von der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden, maximal jedoch in Höhe von 10% des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts, begrenzt.
(8) Der Kunde wird zur Erbringung von Leistungen im Bereich seiner Betriebssphäre rechtzeitig für eine geeignete Umgebung
sorgen. Soweit diese nicht gegeben ist, und aus diesem Grund Leistungen durch Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG
nicht ausgeführt werden können, trägt der Kunde hierfür die Verantwortung; eine Haftung der Manz Lagertechnik GmbH &
Co. KG ist insoweit ausgeschlossen. Der Kunde wird die Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG bei der Ausführung der
vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen und
Unterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflichten, ist die Manz
Lagertechnik GmbH & Co. KG, jedenfalls für die Dauer dieser Unterlassung, nicht zu Leistungen verpflichtet.
(9) Kommt der Kunde mit Annahme der von Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG angebotenen Lieferungen oder Leistungen
in Verzug, oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder
unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.
(10) Die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstands schließt jegliche Rücknahmeverpflichtung seitens Manz Lagertechnik GmbH
& Co. KG aus.
(11) Für Waren, die die Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG ausschließlich als Vermittler vertreibt, gelten gesonderte und im
Einzelfall abgestimmte Vereinbarungen.
(12) Ein ganz oder teilweiser Zahlungsverzug des Kunden entbindet die Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG von der
Verpflichtung weiterer Leistungen oder Lieferungen, auch wenn hierfür bereits eine Auftragsbestätigung schriftlich erteilt wurde. Für etwaige hieraus resultierende Schäden beziehungsweise Schadensersatzansprüche des Käufers oder Dritter
haftet die Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG nicht beziehungsweise tritt in diesem Fall dafür nicht ein.

5. Versand und Gefahrenübergang

(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und
Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die
Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, soweit es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der
Untersuchung nicht erkennbar war.
(2) Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsgegenstands geht mit Übergabe an das
Transportunternehmen der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG auf den Kunden über.
(3) Sofern die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen aufweist, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich
auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden
beziehungsweise die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB)
(4) Für den Versand und die Übergabe der Waren, die aus einem Vermittlerauftrag stammen, gelten jeweils nur die für diesen
Auftrag gesondert getroffenen Vereinbarungen.

6. Gewährleistung und Haftung

(1) Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG gewährleistet, dass das Vertragsprodukt nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist,
und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist beziehungsweise sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet. Dabei sind sich die Partner darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
(2) Die Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen der gelieferten Ware den
Anforderungen des Kunden genügt und das Vertragsprodukt in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeitet.
Installations-/Konfigurationsleistungen werden von Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG grundsätzlich nicht geschuldet,
sofern nicht anderweitig vereinbart. Verkaufsgespräche der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG erfolgen kostenlos und
unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Produkte miteinander/untereinander,
wird dadurch nicht begründet.
(3) Sachmängelansprüche bestehen nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
- wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder
Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der
Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
- wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
(4) Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag. Die Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG übernimmt keine Gewähr für Werbeaussagen anderer
Hersteller.
(5) Bei Vorliegen eines Sachmangels hat Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG zunächst das Recht zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, wenn dieser Sachmangel vor Ablieferung der Ware bestand. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der
Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG über. Ist die Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nicht in der Lage, oder ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder beseitigt die Manz
Lagertechnik GmbH & Co. KG die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der
Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert die Manz Lagertechnik
GmbH & Co. KG zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte
Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein
Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die
Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur
voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
(6) Der Käufer muss der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG Mängel unverzüglich nach Ablieferung schriftlich mitteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen.
(7) Alle mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten (z.B. Transportkosten, Verfahrenskosten)
trägt der Kunde, sofern dies nicht zum Auftragswert außer Verhältnis steht.
(8) Die Gewährleistungsbestimmungen der vorstehenden Ziffern 6.1. – 6.6. gelten entsprechend für die Erbringung von
Werkleistungen. Insbesondere wird Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG, soweit das vereinbarte Werk die vertraglichen
Funktionen oder charakteristischen Leistungsmerkmale nicht aufweist, nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder
eine neue Leistung erbringen. Bei Fehlschlagen der Nachholung hat der Kunde keinen Anspruch auf Herabsetzung der
Vergütung und Ersatz der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst. Wegen unwesentlicher
Mängel ist sowohl der Rücktritt vom Vertrag als auch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung
durch den Kunden selbst ausgeschlossen.
(9) Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen wird, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten. Die
Verjährung beginnt mit Ablieferung/Abnahme. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die
Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB unberührt. Der Kunde hat der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG im Zweifel
nachzuweisen, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorlag. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung der Manz
Lagertechnik GmbH & Co. KG übertragbar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen, z.B. bei Verkauf von
Fremdprodukten gibt die Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst
einzustehen.
(10) Ist eine Sachmängelhaftung der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht
von der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG bezogen wurde, oder sind Sachmängelansprüche bereits verjährt oder liegt
kein Sachmangel vor, ist die Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden
zurückzusenden und eine Aufwandspauschale in Höhe von 50 € für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Dem
Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Reparaturen außerhalb der
Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag ist vom Kunden zu vergüten.
(11) Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen
Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG aus jedem Rechtsgrund gegen den
Käufer jetzt oder künftig zustehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen etwaigen Verbindlichkeiten, die
wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, werden uns Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer
Wahl ganz oder teilweise freigeben, soweit die Sicherheiten wertmäßig unsere Forderungen um mehr als 20%
übersteigen.
(2) Die Ware bleibt bis zum vollständigen Forderungsausgleich Eigentum der Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG.
Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)
Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen
Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter
Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe
der offenen Forderungen und zuzüglich aller Nebenforderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Manz
Lagertechnik GmbH & Co. KG ermächtigt den Käufer widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG ist berechtigt, vom Käufer die
Offenlegung der Abtretung zu verlangen sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das (Mit-) Eigentum von Manz Lagertechnik GmbH & Co.
KG hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf
Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein
stillschweigender Rücktritt vom Vertrag.

8. Zahlung

(1) Für Neukunden sind unsere Rechnungen bis zur fünften Bestellung sofort ohne Skontoabzug in Vorkasse fällig, sofern
nichts anderes vereinbart wurde. Danach, ab der sechsten Bestellung, werden die Rechnungen generell nach fünf Tagen
ohne Skontoabzug fällig. Bei Zahlungsverzug tritt eine Liefersperre ein und die nächsten drei Lieferungen werden nur
gegen Vorkasse ausgeliefert. Verzug tritt spätestens am sechsten Tag nach Rechnungserhalt ein, ohne dass es einer
gesonderten Mahnung bedarf. Zusätzlich tritt Verzug durch Mahnung ein.
(2) Alle Aufträge, die ein Auftragsvolumen von 25.000 € überschreiten, unterliegen besonderen Zahlungsvereinbarungen. Im
Einzelfall werden diese gesondert getroffen. In der Regel sind bei diesen Aufträgen 35% Anzahlung bei
Bestellung/Auftragsbestätigung, 35% Anzahlung bei Lieferung und 30% fünf Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen.
(3) Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG über den Zahlbetrag verfügen kann.
(4) Ein Skontoabzug ist, soweit nicht anders vereinbart, unzulässig.
(5) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, zu entscheiden, auf welche Forderungen eine
Zahlung angerechnet wird. Mangels Bestimmung werden eingehende Zahlungen zunächst auf angefallene Kosten,
sodann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung verrechnet.
(6) Zahlung durch Schecks wird von uns abgelehnt.
(7) Ist der Käufer im Verzug, so hat er zusätzlich Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit seitens Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG kein höherer
Zinsschaden nachgewiesen wird.
(8) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt, wenn wir das
Mahnverfahren gegen ihn einleiten müssen oder wenn uns Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditgewährung nach
kaufmännischen Gepflogenheiten ausschließen, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Käufer
fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen,
sowie nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der
Leistung zu verlangen. Im Übrigen wird Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG ihre weitere Leistungserbringung für die
Dauer des Verzugs zurückstellen.
(9) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ziff. 6 Abs. 8 dieser Vereinbarung bleibt unberührt.
(10) Zahlungen aus Vermittleraufträgen sind generell in Vorkasse und vor einer Lieferung zu tätigen. Alle bei diesen Aufträgen
anfallenden Kosten für diese Zahlungen trägt der Käufer. In besonderen Fällen können hier gesonderte, mit unserem
Vertragspartner abgestimmte Sonderregelungen möglich sein, diese unterliegen aber immer einer gesonderten
vertraglichen Vereinbarung.

9. Reparaturen, Rücknahme

(1) Wünscht der Käufer vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlags, so hat er dies
ausdrücklich anzugeben. Er hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
(2) Außer bei den im Rahmen unserer Gewährleistungspflicht liegenden Beanstandungen dürfen Waren nur mit unserer
vorherigen Zustimmung, unter Angabe von Rechnungsnummer und -datum sowie frachtfrei zurückgesandt werden. Bei
der Bemessung der Gutschrift wird ein angemessener zustandsabhängiger Abschlag vorgenommen.

10. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

(1) Soweit Software Bestandteil der Lieferung ist, gelten die dem Datenträger beigefügten Bedingungen, die der Käufer durch
Öffnung der Versiegelung anerkennt.
(2) Sollten durch die Lieferung von Software gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt
werden, haften wir hierfür nicht, es seit denn dass die Rechtsverletzung ausschließlich durch Manz Lagertechnik GmbH &
Co. KG grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Der Käufer ist gleichwohl verpflichtet, uns unverzüglich über
insoweit gegen ihn erhobene oder ihm bekannt gewordene Ansprüche in Kenntnis zu setzen. Auch Manz Lagertechnik
GmbH & Co. KG ist zur sofortigen Information des Käufers aus derartigen Sachverhalten verpflichtet.
(3) Bei der Lieferung von Software ist der Käufer verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verletzung von Urheber- oder
sonstigen Schutzrechten durch den eigenen Gebrauch oder durch den Gebrauch durch Dritte auszuschließen ist.

11. Sonstige Bestimmungen

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist, sofern der Käufer Kaufmann ist, der für die Manz
Lagertechnik GmbH & Co. KG zuständige Geschäftssitz in Wiehl. (ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten).
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht
berührt. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
vereinbart worden sind. Dieses Formerfordernis kann nur durch eine gesonderte Vereinbarung aufgehoben werden, die
ihrerseits der Schriftform bedarf.


Stand Januar 2011

Manz Lagertechnik GmbH & Co. KG
Goebenstraße 21
51643 Gummersbach . Germany